Sehr geehrte Geschäftsführerin,
sehr geehrter Geschäftsführer,
als Entscheider stellen Sie sich jeden Tag neuen Herausforderungen und haben die Interessen Ihrer Gesellschaft, Mitarbeiter und Kunden im Visier.
Sie selber kommen hierbei vielfach zu kurz. Dabei ist zum Beispiel die Frage, ob man als Geschäftsführer tatsächlich sozialversicherungspflichtig und damit Mitglied der gesetzlichen
Sozialversicherungssysteme ist, von entscheidender Bedeutung für die
Vermögensverhältnisse im Alter. Eine kapitalgedeckte und
renditeorientierte Anlageform dürfte der gesetzlichen
Rentenversicherung im Umlageverfahren stets überlegen sein.
Die Kanzlei bolwindokters hat sich unter anderem darauf spezialisiert,
GmbH-Geschäftsführer aus der Sozialversicherungspflicht zu
„befreien“.
Insbesondere bei der Anpassung und Veränderung von Verträgen oder
deren erstmaligen Erstellung sollte auf anwaltliche Hilfe nicht
verzichtet werden. Zu groß sind die Gefahren, dass durch die
Übernahme von Formulierungen aus Vertragsmustern die Zielsetzung
verfehlt und darüber hinaus andere Probleme geschaffen werden.
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Ihr Ansprechpartner bei uns ist Rechtsanwalt Dokters (Foto links). Er führt seit 2005 bundesweit Statusverfahren durch.
Die besondere Spezialisierung liegt in der statusrechtlichen Beurteilung der Nachfolge-Generation.
Auch wenn die Anteile (noch) von den Eltern gehalten werden, können die Kinder als Geschäftsführer schon nicht mehr sv-pflichtig sein.
Entgegen der landläufigen Meinung, dass am Kapital der Gesellschaft
unbeteiligte Geschäftsführer immer sozialversicherungspflichtig sind,
ist zu sagen: Dies gilt als Grundsatz; sobald aber das Wort
„grundsätzlich“ angeführt wird, gibt es Ausnahmen. Die Darstellung und Durchsetzung dieses Einzelfalls ist unsere
Aufgabe. Diese Seiten sollen Ihnen als erste Information zum Thema "SV-Pflicht" eines GmbH-Geschäftsführers geben. Bei Fragen und Beratungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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